Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
§ 22.
Nichtentrichtete Postgebühren sowie Beträge, welche die Post im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Beförderung für den Absender ausgelegt hat (Auslagen), haben die Postämter auf der Postsendung zu vermerken und bei der Abgabe einzuheben. Das Vermerken auf der Postsendung kann unterbleiben, wenn die Postgebühren oder die Auslagen in einer Rechnung aufgeschlüsselt werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12145893
alte Dokumentnummer
N9195722573L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)