§ 22 Pflanzenzuchtgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1993

§ 22.

(1) Wer den Bestimmungen des § 19 oder des § 24a Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 S zu bestrafen. Wird die Übertretung im Betrieb eines Gewerbes begangen, so kann nach vorheriger zweimaliger Bestrafung überdies von der Gewerbebehörde auf den Entzug der Gewerbeberechtigung auf bestimmte Zeit oder auf immer erkannt werden. Gegen die Verfügung der Gewerbebehörde steht das Recht der Berufung offen.

(2) Wer vorsätzlich eine Tatsache, die ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied der Zuchtbuchkommission (§ 3) oder als Fachmann (§§ 6 und 18 Abs. 2) bekanntgeworden und deren Geheimhaltung im geschäftlichen Interesse des Züchters geboten ist, unbefugt offenbart oder zu seinem oder eines Dritten Vorteil verwendet, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 S zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2021

Gesetzesnummer

10010247

Dokumentnummer

NOR12129763

alte Dokumentnummer

N8194737822L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)