Verständigung des Versendungsmitgliedstaates
§ 22.
(1) Die zuständige amtliche Stelle hat den amtlichen Pflanzenschutzdienst des Versendungsmitgliedstaats von allen Fällen zu unterrichten, in denen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände mit Herkunft aus diesem Mitgliedstaat beanstandet worden sind, weil sie Verboten oder Beschränkungen im Zusammenhang mit Maßnahmen im Rahmen des Pflanzenschutzes unterliegen.
(2) Die Unterrichtung erfolgt unbeschadet der Maßnahmen, die die amtliche Stelle hinsichtlich der beanstandeten Sendung für notwendig hält, und muss so bald wie möglich nach der Beanstandung vorgenommen werden, sodass die betreffenden Pflanzenschutzdienste den Fall namentlich im Hinblick darauf prüfen können, welche Maßnahmen zur Verhinderung weiterer ähnlicher Vorkommnisse zu ergreifen sind, und, wo es angebracht und möglich ist, welche Maßnahmen hinsichtlich der beanstandeten Sendung der in diesem Fall bestehenden Gefahr angemessen sind.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2018
Gesetzesnummer
20007154
Dokumentnummer
NOR40126856
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