§ 22 Pflanzenschutzgesetz 2011

Alte FassungIn Kraft seit 16.2.2011

Verständigung des Versendungsmitgliedstaates

§ 22.

(1) Die zuständige amtliche Stelle hat den amtlichen Pflanzenschutzdienst des Versendungsmitgliedstaats von allen Fällen zu unterrichten, in denen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände mit Herkunft aus diesem Mitgliedstaat beanstandet worden sind, weil sie Verboten oder Beschränkungen im Zusammenhang mit Maßnahmen im Rahmen des Pflanzenschutzes unterliegen.

(2) Die Unterrichtung erfolgt unbeschadet der Maßnahmen, die die amtliche Stelle hinsichtlich der beanstandeten Sendung für notwendig hält, und muss so bald wie möglich nach der Beanstandung vorgenommen werden, sodass die betreffenden Pflanzenschutzdienste den Fall namentlich im Hinblick darauf prüfen können, welche Maßnahmen zur Verhinderung weiterer ähnlicher Vorkommnisse zu ergreifen sind, und, wo es angebracht und möglich ist, welche Maßnahmen hinsichtlich der beanstandeten Sendung der in diesem Fall bestehenden Gefahr angemessen sind.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Gesetzesnummer

20007154

Dokumentnummer

NOR40126856

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