Mitteilungspflicht
§ 22.
Allgemeine und spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtungen haben
- 1. Änderungen oder den Wegfall von Voraussetzungen, die zur Eintragung in die Prozessbegleitungseinrichtungsliste berechtigen und
- 2. ihnen nach § 27 Abs. 1 von psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleitern zugegangene Mitteilungen
- unverzüglich der Bundesministerin für Justiz mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2024
Gesetzesnummer
20012683
Dokumentnummer
NOR40265034
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)