1. Zum Inverkehrbringen gehört nicht nur das Verkaufen, sondern auch jede andere Art des geschäftlichen Verbreitens. 2. Beginn der Wirkung: § 101 Abs. 2.
Wirkung des Patentes
§ 22.
(1) Das Patent berechtigt den Patentinhaber andere davon auszuschließen, den Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen.
(2) Ist das Patent für ein Verfahren erteilt, so erstreckt sich die Wirkung auch auf die durch dieses Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse.
1. Zum Inverkehrbringen gehört nicht nur das Verkaufen, sondern auch
jede andere Art des geschäftlichen Verbreitens.
2. Beginn der Wirkung: § 101 Abs. 2.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Gesetzesnummer
10002181
Dokumentnummer
NOR12038448
alte Dokumentnummer
N2199654603J
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