Ein Tarif nach Abs. 2 wurde bisher nicht festgesetzt.
§ 22.
(1) Dem Patentanwalt steht, soweit im § 23 nicht Ausnahmen vorgesehen sind, für seine Leistungen gegenüber der Partei ein Anspruch auf ein angemessenes Honorar zu.
(2) Für Leistungen, die infolge ihrer Einfachheit oder Wiederkehr eine durchschnittliche Bewertung zulassen, kann das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie die Höhe des Honorars im Verordnungsweg durch einen Tarif festsetzen.
(3) Der Tarif hat sowohl zwischen den Parteien und ihrem Patentanwalt als auch bei Feststellung der Kosten, wenn diese in einem patentamtlichen Verfahren von einer Partei zu ersetzen sind, zu gelten.
(4) Das Recht der freien Vereinbarung bleibt unberührt.
(5) Wenn einer Partei in einem Verfahren, in dem sie durch einen Patentanwalt vertreten war, Kosten zugesprochen werden, hat der Patentanwalt, der die Partei zuletzt vertreten hat, wegen seines Anspruches und der Ansprüche seiner Vorgänger auf Ersatz der Barauslagen und auf Entlohnung für die Vertretung in diesem Verfahren ein Pfandrecht an der Kostenersatzforderung der Partei. § 19a der Rechtsanwaltsordnung ist sinngemäß anzuwenden.
Ein Tarif nach Abs. 2 wurde bisher nicht festgesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Gesetzesnummer
10002093
Dokumentnummer
NOR12027643
alte Dokumentnummer
N2196714658T
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