Verfahrensbestimmungen für die Vertretungsbehörden; Instanzenzug
§ 22
(1) Die Vertretungsbehörden haben bei den im § 16 Abs. 1 sowie im § 19 Abs. 5 genannten Amtshandlungen das AVG mit Ausnahme der §§ 76 bis 78 anzuwenden. § 17 gilt. Über die Berufung gegen einen Bescheid, der auf Grund dieser Bestimmungen von einer Vertretungsbehörde erlassen worden ist, entscheidet der Bundesminister für Inneres. Dieser ist für diesen Bereich auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des AVG.
(2) Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde und des Bürgermeisters entscheidet die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz.
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