4. Teil
Fördermittel
1. Abschnitt
Aufbringung und Verwaltung der Fördermittel Aufbringung der Fördermittel
§ 22
(1) Zur Abdeckung des Kostenersatzes und der Investitionszuschüsse gemäß §§ 7 und 8 KWK-Gesetz sowie der Investitionszuschüsse gemäß §§ 12, 12a und 13a sowie der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 21 (ausgenommen Mehraufwendungen für Kleinwasserkraftanlagen, hinsichtlich derer eine Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungstelle zu den gemäß § 11 oder gemäß § 30 Abs. 3 bestimmten Preisen besteht) ist von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern ein Zählpunktpauschale in Euro pro Zählpunkt gemäß § 5 Abs. 1 Z 34a zu leisten, das von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben ist. Bei Nichtbezahlung des Zählpunktpauschales durch Endverbraucher sind die Netzbetreiber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Einbringlichmachung des Zählpunktpauschales zu ergreifen. Die vereinnahmten Mittel sind von den Netzbetreibern vierteljährlich an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen. Die Ökostromabwicklungsstelle ist berechtigt, das Zählpunktpauschale vorab zu pauschalieren und vierteljährlich gegen nachträgliche Abrechnung einzuheben. Das Zählpunktpauschale ist auf den Rechnungen für die Netznutzung gesondert auszuweisen bzw. gesondert zu verrechnen. Die im Zählpunktpauschale enthaltenen Kategorien (KWK-Anlagen, Kleinwasserkraftanlagen, mittlere Wasserkraftanlagen sowie sonstige Ökostromanlagen) sind anzuführen. Die Netzbetreiber und die Verrechnungsstellen haben der Ökostromabwicklungsstelle sämtliche für die Bemessung und Pauschalierung des Zählpunktpauschale erforderlichen Daten und sonstigen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(2) In Streitigkeiten zwischen Netzbetreibern und Endverbrauchern sowie der Ökostromabwicklungsstelle und Netzbetreibern, insbesondere auf Leistung des Zählpunktpauschales, entscheiden die ordentlichen Gerichte.
(3) Ausgenommen von der Verpflichtung zur Entrichtung des Zählpunktpauschales im Sinne des Abs. 1, jeweils für deren Hauptwohnsitz, sind Empfänger der Sozialhilfe oder Ausgleichszulage sowie Personen, deren Nettoeinkommen den geltenden Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt, wobei das Einkommen eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten mit zu berücksichtigen ist. Das Vorliegen eines Befreiungstatbestandes ist von den jeweils Berechtigten unter Vorlage der entsprechenden Bescheide oder Bescheinigungen, des Jahreslohnzettels bzw. der Arbeitnehmerveranlagung oder des Einkommensteuerbescheides sowie ihres Meldezettels gegenüber dem Netzbetreiber glaubhaft zu machen. Die Energie-Control GmbH kann durch Verordnung nähere Regelungen über das zur Feststellung des Befreiungstatbestandes von den Netzbetreibern einzuhaltende Verfahren, insbesondere die Geltendmachung der Befreiung durch den Begünstigten, die Frist innerhalb der das Zählpunktpauschale gegenüber den Begünstigten nicht mehr in Rechnung gestellt werden darf und innerhalb derer das nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Zählpunktpauschale von den Netzbetreibern an die Begünstigten rückzuerstatten bzw. gutzuschreiben ist, erlassen. Die Verordnung hat weiters auch vorzusehen, dass die Begünstigten verpflichtet sind, eine Änderung der Einkommensverhältnisse dem Netzbetreiber unverzüglich bekannt zu geben und die Netzbetreiber die Begünstigten auf diese Verpflichtung ausdrücklich hinzuweisen haben. Die Verordnung hat eine rasche, einfache und verwaltungsökonomische Abwicklung der den Netzbetreibern übertragenen Aufgaben zu gewährleisten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)