§ 22 ORF-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2001

Generaldirektor

§ 22.

(1) Der Generaldirektor wird vom Stiftungsrat für die Dauer von fünf Jahren bestellt.

(2) Zur Erstattung von Vorschlägen für die Geschäftsverteilung (§ 24 Abs. 2), zur Ausschreibung der Posten der Direktoren und Landesdirektoren (§ 23 Abs. 2 Z 2) sowie zur Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung von Direktoren und Landesdirektoren (§ 23 Abs. 2 Z 3) ist der gewählte Generaldirektor bereits vor Beginn seiner Funktionsperiode berufen.

(3) (Anm.: tritt mit 1. 1. 2002 in Kraft)

(4) (Anm.: tritt mit 1. 1. 2002 in Kraft)

(5) (Anm.: tritt mit 1. 1. 2002 in Kraft)

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR40019609

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