§ 22 NVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1972

ZWEITER TEIL

LEISTUNGEN

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche Entstehen der Leistungsansprüche

§ 22.

Die Ansprüche auf die Leistungen entstehen in dem Zeitpunkt, in dem die in diesem Bundesgesetz hiefür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40009982

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