§ 22
Die im § 21 angeführten Gegenstände der Verhandlung mit Ausnahme der Petitionen gelten als Bestandteile der Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Nationalrates (Art. 33 B-VG). Dasselbe gilt für die Berichte der Ausschüsse beziehungsweise Minderheitsberichte.
Schlagworte
sachliche Immunität
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Gesetzesnummer
10000576
Dokumentnummer
NOR12008322
alte Dokumentnummer
N11975148450
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)