§ 22 NRGOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 22

Die im § 21 angeführten Gegenstände der Verhandlung mit Ausnahme der Petitionen gelten als Bestandteile der Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Nationalrates (Art. 33 B-VG). Dasselbe gilt für die Berichte der Ausschüsse beziehungsweise Minderheitsberichte.

Schlagworte

sachliche Immunität

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12008322

alte Dokumentnummer

N11975148450

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