§ 22 MOG 2021

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2007

Überwachungs-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 22.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung die Vorschriften erlassen, die zur Überwachung der Einhaltung der Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen erforderlich sind, insbesondere betreffend Meldepflichten, Aufzeichnungspflichten, Pflichten zur Aufbewahrung von geschäftlichen Unterlagen, zur Erteilung von Auskünften, zur Duldung von Besichtigungen der Geschäftsräume, Betriebsstätten und ‑flächen, Unterstützungspflichten, Pflichten zur Verwendung von Begleit- und Schlussscheinen, amtliche Überwachung der zweck- und fristgerechten Verwendung, Bereitstellung von Mustern und Proben sowie Kostentragung.

Schlagworte

Überwachungspflicht, Duldungspflicht, Betriebsfläche, Begleitschein

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

20005399

Dokumentnummer

NOR40089426

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