Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).
2. Abschnitt
Kontrolle der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der Deposition zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit Einteilung des Bundesgebietes in Untersuchungsgebiete
§ 22.
Jedes Landesgebiet ist ein Untersuchungsgebiet bezüglich der Messung von Staubniederschlag sowie Blei und Cadmium im Staubniederschlag im Hinblick auf die Überwachung der Immissionsgrenzwerte zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10011133
Dokumentnummer
NOR12142549
alte Dokumentnummer
N8199855001L
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