§ 22 MarkSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1977

Nov: Art. III, BGBl. Nr. 350/1977

§ 22

(1) § 22.Auf Antrag hat das Patentamt jedermann schriftlich Auskunft darüber zu geben, ob ein bestimmtes Zeichen Marken, deren Waren und Dienstleistungen in die im Antrag bezeichneten Klassen fallen, möglicherweise gleich oder ähnlich (§ 14) ist. Für solche Auskünfte gilt § 21 Abs. 2. Wenn das Zeichen eine eingetragene Marke ist, genügt die Angabe der Registernummer.

(2) Auf Antrag können Auskünfte gemäß Abs. 1 einmalig oder laufend, und zwar für jedes halbe Jahr, für jedes Jahr oder für alle zwei Jahre beantragt werden. Laufende Mitteilungen werden jeweils im Jänner, halbjährlich auch im Juli versendet. Der Zeitraum, für den Auskünfte beantragt werden, darf sechs Jahre nicht übersteigen.

(3) Mit dem Antrag sind pro Zeichen für jede in den beantragten Zeitraum fallende Auskunft zwei Fünftel der Anmeldegebühr, für eine einmalige Auskunft drei Fünftel der Anmeldegebühr zu zahlen.

(4) Bei einem Verzicht auf weitere Auskünfte ist der darauf entfallende Betrag zurückzuzahlen.

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