§ 22 MarkSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2017

§ 22.

Auf Antrag hat das Patentamt jedermann schriftlich Auskunft darüber zu geben, ob ein bestimmtes Zeichen Marken, deren Waren und Dienstleistungen in die im Antrag bezeichneten Klassen fallen, gleich oder möglicherweise ähnlich ist. Für solche Auskünfte gilt § 21 Abs. 2. Wenn das Zeichen eine eingetragene Marke ist, genügt die Angabe der Registernummer. Sofern die hierfür erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind, umfasst diese Ähnlichkeitsrecherche auch angemeldete Zeichen, Gemeinschaftsmarken und angemeldete Gemeinschaftsmarken.

Schlagworte

BGBl. Nr. 259/1970

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2018

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR40185333

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