Fächervergütung
§ 22.
(1) Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie im Rahmen der Lehrfächerverteilung
- 1. in der Sekundarstufe 1 oder in der Polytechnischen Schule in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache verwendet werden (Fächervergütung C) oder
- 2. in der Berufsschule in den Pflichtgegenständen der Fachgruppe I (allgemein bildender und betriebswirtschaftlicher Unterricht) oder in den Pflichtgegenständen der Fachgruppe II (fachtheoretischer, fachzeichnerischer und computergestützter Unterricht einschließlich entsprechender Übungen im Laboratorium bzw. waren-, verkaufskundlicher und werbetechnischer Unterricht ) verwendet werden (Fächervergütung B).
(2) Die Vergütung beträgt je gemäß Lehrfächerverteilung regelmäßig zu erbringender Wochenstunde
- 1. als Fächervergütung C: 27,9 €,
- 2. als Fächervergütung B: 14,6 €.
(3) Für die Zeit der Hauptferien gebührt die Vergütung in dem Ausmaß, das dem Durchschnitt der im Unterrichtsjahr zustehenden Vergütung entspricht.
(4) Auf die Vergütung ist § 15 Abs. 5 GehG sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Monatsfrist ein Zeitraum von zwei Wochen tritt.
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2022
Gesetzesnummer
10008213
Dokumentnummer
NOR40230372
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