Ist auf Schäden, die nach dem Ablauf des 31. Dezember 1997 eingetreten sind, nicht mehr anzuwenden (vgl. § 174 Abs. 2 Luftfahrtgesetz idF BGBl. I Nr. 102/1997).
§ 22
Bei Verletzung des Körpers oder der Gesundheit umfaßt der Schadenersatz die Heilungskosten sowie den Vermögensnachteil, den der Verletzte dadurch erleidet, daß infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder sein Fortkommen erschwert ist oder seine Bedürfnisse vermehrt sind.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2019
Gesetzesnummer
10011224
Dokumentnummer
NOR12144617
alte Dokumentnummer
N9193641358L
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