Personalkosten (§ 17)
§ 22
§ 22. Zu den Personalkosten zählen:
- a) Grundbezug,
- b) fixe Zulagen,
- c) variable Zulagen und Zuschläge,
- d) Sachbezüge,
- e) Nebengebühren und Geldaushilfen,
- f) lohnabhängige Abgaben und Beiträge des Arbeitgebers (z. B. Arbeitgeberanteile an den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung, Lohnsummensteuer),
- g) andere Pensionslasten (das sind Kosten, die für solche Bedienstete angesetzt werden, für die im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung keine Beiträge zur Pensionsversicherung geleistet werden. Sie sind in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu berücksichtigen,
- h) Abfertigungen,
- i) kalkulatorischer Lohn für unbezahlte Mitarbeiter und
- j) freiwilliger Sozialaufwand.
Die Zuordnung der Personalkosten zu Kostenartengruppen und Kostenarten ist nach Anlage 1 (Anm.: Anlage 1 nicht darstellbar) unter Beachtung der Anlage 2 (Anm.: Anlage 2 nicht darstellbar) vorzunehmen. Die Personalkosten der jeweiligen Krankenanstalt sind mit Hilfe von Durchschnittswerten je dreistelliger MLV-Nummer zu ermitteln und verursachungsgemäß den Kostenstellen zuzuordnen.
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