Personalkosten (§ 17)
Personalkosten (§ 17)
§ 22.
Zu den Personalkosten zählen:
- a) Grundbezug,
- b) fixe Zulagen,
- c) variable Zulagen und Zuschläge,
- d) Sachbezüge,
- e) Nebengebühren und Geldaushilfen,
- f) lohnabhängige Abgaben und Beiträge des Arbeitgebers (z. B. Arbeitgeberanteile an den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung, Lohnsummensteuer),
- g) andere Pensionslasten (das sind Kosten, die für solche Bedienstete angesetzt werden, für die im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung keine Beiträge zur Pensionsversicherung geleistet werden. Sie sind in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu berücksichtigen,
- h) Abfertigungen,
- i) kalkulatorischer Lohn für unbezahlte Mitarbeiter und
- j) freiwilliger Sozialaufwand.
- Die Zuordnung der Personalkosten zu Kostenartengruppen und Kostenarten ist nach Anlage 1 unter Beachtung der Anlage 2 vorzunehmen. Die Personalkosten der jeweiligen Krankenanstalt sind mit Hilfe von Durchschnittswerten je dreistelliger MLV-Nummer zu ermitteln und verursachungsgemäß den Kostenstellen zuzuordnen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 745/1996
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Gesetzesnummer
10010386
Dokumentnummer
NOR12140392
alte Dokumentnummer
N8199659708J
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