§ 22 KRV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Personalkosten (§ 17)

Personalkosten (§ 17)

§ 22.

Zu den Personalkosten zählen:

  1. a) Grundbezug,
  2. b) fixe Zulagen,
  3. c) variable Zulagen und Zuschläge,
  4. d) Sachbezüge,
  5. e) Nebengebühren und Geldaushilfen,
  6. f) lohnabhängige Abgaben und Beiträge des Arbeitgebers (z. B. Arbeitgeberanteile an den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung, Lohnsummensteuer),
  7. g) andere Pensionslasten (das sind Kosten, die für solche Bedienstete angesetzt werden, für die im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung keine Beiträge zur Pensionsversicherung geleistet werden. Sie sind in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu berücksichtigen,
  8. h) Abfertigungen,
  9. i) kalkulatorischer Lohn für unbezahlte Mitarbeiter und
  10. j) freiwilliger Sozialaufwand.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 745/1996

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Gesetzesnummer

10010386

Dokumentnummer

NOR12140392

alte Dokumentnummer

N8199659708J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)