§ 22 Kraftstoffverordnung 2012

Alte FassungIn Kraft seit 04.12.2012

Übergangsbestimmungen

§ 22.

(1) Die Anmeldung eines Betriebs bei der Umweltbundesamt GmbH gilt als vorläufige Registrierung. Die Betriebe erhalten bis zur Ausstellung der endgültigen Registrierungsnummer ab dem Bestehen eines Registrierungssystems eine vorläufige Registrierungsnummer, deren Gültigkeit ein Jahr nach der Erstausstellung, spätestens jedoch am 31. März 2013, endet.

(2) Für die Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen auf die Ziele gemäß §§ 5 und 7 sind die Anforderungen gemäß der §§ 8 Abs. 1 und 2, 10, 12 Abs. 3, 13 Abs. 3 und 4, 20 Abs. 2 Z 1 lit. c und d ein Monate nach Inkrafttreten der Verordnung einzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2018

Gesetzesnummer

20008075

Dokumentnummer

NOR40143998

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