Übergangsbestimmungen
§ 22.
(1) Die Anmeldung eines Betriebs bei der Umweltbundesamt GmbH gilt als vorläufige Registrierung. Die Betriebe erhalten bis zur Ausstellung der endgültigen Registrierungsnummer ab dem Bestehen eines Registrierungssystems eine vorläufige Registrierungsnummer, deren Gültigkeit ein Jahr nach der Erstausstellung, spätestens jedoch am 31. März 2013, endet.
(2) Für die Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen auf die Ziele gemäß §§ 5 und 7 sind die Anforderungen gemäß der §§ 8 Abs. 1 und 2, 10, 12 Abs. 3, 13 Abs. 3 und 4, 20 Abs. 2 Z 1 lit. c und d ein Monate nach Inkrafttreten der Verordnung einzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2018
Gesetzesnummer
20008075
Dokumentnummer
NOR40143998
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