§ 22 Kleiner Grenzverkehr, Rechtshilfe in Zollstrafsachen

Alte FassungIn Kraft seit 02.3.1923

Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).

IV.

Rechtshilfe.

§ 22.

  1. 1. Die Gerichte und Zollbehörden der vertragschließenden Teile werden einander in Zollstrafsachen innerhalb ihrer Befugnisse dadurch Rechtshilfe leisten, daß sie Zeugen und Sachverständige auf Erfordern eidlich vernehmen, amtliche Besichtigungen vornehmen und für Angeklagte, die nicht Angehörige des ersuchten Staates sind, Erkenntnisse und Vorladungen, letztere jedoch ohne Hinweis auf die etwaigen Rechtsfolgen des Nichterscheinens, behändigen lassen.
  2. 2. Die für diese Amtshandlungen erwachsenden Auslagen und Kosten sind vom ersuchenden Staate zu erstatten.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018

Gesetzesnummer

10003742

Dokumentnummer

NOR12041424

alte Dokumentnummer

N3192311012O

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