§ 22 Kennzeichnung von Arzneispezialitäten

Alte FassungIn Kraft seit 04.10.1991

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 524/1991

§ 22.

(1) Arzneispezialitäten, die im Kleinverkauf nur in Apotheken abgegeben werden dürfen, sind durch den Hinweis „apothekenpflichtig“ zu kennzeichnen. Arzneispezialitäten, die auch gemäß § 21 zu kennzeichnen sind, können durch den Hinweis „rezept- und apothekenpflichtig“ gekennzeichnet werden.

(2) Bei Arzneispezialitäten, die gemäß § 59 des Arzneimittelgesetzes im Kleinverkauf nicht den Apotheken vorbehalten sind, hat die Kennzeichnung einen Hinweis auf die Abgabe im Kleinverkauf zu enthalten.

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 524/1991

Schlagworte

Rezeptpflicht

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2025

Gesetzesnummer

10010463

Dokumentnummer

NOR12133429

alte Dokumentnummer

N8198415450L

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