§ 22 Informationstechnologie-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2006

Praktische Prüfung Prüfarbeit

§ 22.

(1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission folgende Aufgabenstellungen nach Art eines betrieblichen Arbeitsauftrages zu umfassen:

  1. 1. Zusammenbauen von Systembauteilen, Systembaugruppen und Geräten,
  2. 2. Herstellen der die Funktion erklärenden Dokumentationen (wie Systemdiagramm, Arbeitsablaufdiagramm, Protokoll über Netzwerkanbindung),
  3. 3. Inbetriebnehmen und Prüfen,
  4. 4. Installation und Einrichtung eines Software-Paketes.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden ausgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. Fachgerechte Arbeitsweise,
  2. 2. richtige und zweckentsprechende Funktion,
  3. 3. anwenderfreundliche Konfiguration,
  4. 4. fachgerechtes Verwenden der Hilfsmittel.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20004693

Dokumentnummer

NOR40076996

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