§ 22 HStG 1995

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

§ 22.

Die Bewilligung für die vereinfachte handelsstatistische Anmeldung von Fabrikationsanlagen entsprechend Kapitel 98 der Kombinierten Nomenklatur (jeweils gültiger Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif) in der Ausfuhr ist durch das Zollamt zu erteilen, das für das Bundesland, in dem der Anmeldepflichtige seinen Sitz oder Wohnsitz hat, zuständig ist.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Gesetzesnummer

10005922

Dokumentnummer

NOR40059032

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