jetzt § 24
Bestätigungsvermerk
§ 22.
Führt die Prüfung zu keinen Einwendungen, ist ein zusammenfassender Bestätigungsvermerk von der Wirtschaftsprüferin oder dem Wirtschaftsprüfer zu erteilen, für den § 274 UGB sinngemäß gilt.
jetzt § 24
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2025
Gesetzesnummer
20009925
Dokumentnummer
NOR40194812
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)