§ 22 HPSV-HAUP

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.2019

7. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften

§ 22.

(1) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf andere Verordnungen eines Mitgliedes der Bundesregierung verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 22 wurde mit der Novelle BGBl. II Nr. 276/2019 zwei Mal vergeben.

Schlagworte

Studienbetrieb, Ausbildung, Fortbildung, Forschungstätigkeit, Zielplan, Qualitätssicherung

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2019

Gesetzesnummer

20005258

Dokumentnummer

NOR40217388

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