7. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften
§ 22.
(1) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf andere Verordnungen eines Mitgliedes der Bundesregierung verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 22 wurde mit der Novelle BGBl. II Nr. 276/2019 zwei Mal vergeben.
Schlagworte
Studienbetrieb, Ausbildung, Fortbildung, Forschungstätigkeit, Zielplan, Qualitätssicherung
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2019
Gesetzesnummer
20005258
Dokumentnummer
NOR40217388
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