Gilt für Beihilfe- und Zahlungsanträge, die für die Kalenderjahre ab 2015 gestellt werden (vgl. § 30 Abs. 1).
Sammelantrag
§ 22.
(1) Der Sammelantrag ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen oder von Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfasste Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums beantragen oder innerhalb der drei vergangenen Jahre für Maßnahmen gemäß Art. 46 oder 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, Zahlungen erhalten haben, nach den Vorgaben gemäß § 21 einzureichen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:
- 1. Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers,
- 2. Betriebsnummer; verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,
- 3. Sozialversicherungsnummer, Firmenbuchnummer oder Vereinsregisterzahl des Antragstellers,
- 4. Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut,
- 5. gegebenenfalls den Nachweis eines aktiven Betriebsinhabers,
- 6. gegebenenfalls bei der fakultativen gekoppelten Stützung den Verzicht auf Stützung (Opting-out) für Schafe und Ziegen,
- 7. gegebenenfalls die Beantragung der Zahlung für Junglandwirte,
- 8. gegebenenfalls im Rahmen der Flächennutzung im Umweltinteresse die mit Zwischenfrüchten bebauten Flächen,
- 9. Angaben zu den Schlägen auf dem geografischen Beihilfeantragsformular in Bezug auf Lage und Ausmaß in ha mit vier Nachkommastellen abgeschnitten, und Schlagnutzung gemäß § 14 Z 2, wobei
- a) bei Hutweiden das Flächenausmaß nach dem Pro-rata-System gemäß § 19 zu bestimmen ist und diese jedenfalls mehr als 20% beihilfefähigen Flächenanteil haben müssen,
- b) bei Hanfflächen im Fall des Anbaus verschiedener Hanfsorten je Hanfsorte ein eigener Schlag zu bilden ist, einschließlich Sortenangabe und Angabe der Saatgutmenge pro ha,
- c) bei seltenen landwirtschaftlichen Kulturpflanzen je Sorte ein eigener Schlag zu bilden ist, einschließlich Sortenangabe und
- d) die Landschaftselemente gemäß Anlage 1, die in der Verfügungsgewalt des Antragstellers stehen und im Rahmen der Cross Compliance oder für Fördermaßnahmen zu erhalten sind, anzugeben sind und
- 10. im Falle der Bewässerung von Flächen die Angabe, ob eine Bewilligung der Wasserrechtsbehörde vorhanden ist.
(2) Im Fall des Anbaus von Hanf sind Kopien der Originaletiketten zum Nachweis der Verwendung von zertifiziertem Saatgut und, falls nicht aus den Etiketten ersichtlich, zusätzlich eine Kopie des Rechnungsbelegs zum Nachweis der verwendeten Saatgutmenge mit dem Sammelantrag oder, sofern die Aussaat nach dem 15. Mai erfolgt, bis spätestens 30. Juni des Antragsjahres vorzulegen. Die Originaletiketten sind sorgfältig am Betrieb aufzubewahren und auf Anfrage der AMA zu übermitteln.
(3) Im Fall der Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren außer Rindern ist die Tierliste auszufüllen.
(4) Für Betriebsinhaber, die im Antragjahr 2015 höchstens 1 250 Euro Direktzahlungen erhalten, gilt der Sammelantrag auch als Antrag auf Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung. Gegebenenfalls, jedoch frühestens ab dem Antragsjahr 2016, hat der Teilnehmer an der Kleinerzeugerregelung sein Ausscheiden aus der Kleinerzeugerregelung im Sammelantrag bekannt zu geben. Fällt ein Betriebsinhaber erstmals im Zuge einer Nachberechnung des Antragsjahres 2015 unter die Kleinerzeugerregelung, so kann er abweichend vom zweiten Satz seinen Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung für die Folgejahre innerhalb der Frist zur Beschwerdeerhebung für das betreffende Antragsjahr mitteilen.
(5) Im Fall des Auftriebs von Tieren auf Almen und Gemeinschaftsweiden ist bis spätestens 15. Juli des Antragsjahres die Almauftriebsliste nachzureichen.
(6) Betriebsinhaber, die die Anforderungen nach Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, ABl. Nr. L 189 vom 20.7.2007 S. 1, für die ökologische/biologische Landwirtschaft erfüllen, jedoch nicht an der Maßnahme „ökologischer/biologischer Landbau“ gemäß dem Österreichischen Programm für ländliche Entwicklung 2014-2020 teilnehmen, haben am Antrag darauf hinzuweisen. Erfüllen lediglich Teilbetriebe eines Betriebsinhabers die Anforderungen für die ökologische/biologische Landwirtschaft, sind zusätzlich die Flächen zu codieren.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2018
Gesetzesnummer
20009149
Dokumentnummer
NOR40170284
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)