Kontrolle und Erprobung jedes einzelnen Gasgerätes
§ 22
(1) Die zugelassene Stelle hat alle Gasgeräte einzeln zu kontrollieren und zu erproben. Sie sind dabei den Prüfungen, wie sie in den zutreffenden im Anhang 5 angeführten harmonisierten Europäischen Normen (EN, ÖNORM EN) oder, soferne solche nicht vorliegen, wie sie in den zutreffenden im Anhang 6 angeführten österreichischen Normen (ÖNORM) oder sonstigen Normen vorgesehen sind, oder gleichwertigen Prüfungen zu unterziehen, um ihre Übereinstimmung mit dem in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster und mit den zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) festzustellen.
(2) Die zugelassene Stelle hat bei Zutreffen der Übereinstimmung auf jedem zugelassenen Gasgerät ihre Kennummer anzubringen oder anbringen zu lassen und weiters eine Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen auszustellen. Diese Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen kann für einzelne oder für mehrere Gasgeräte gelten. Die Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen ist vom Hersteller oder seinem in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten aufzubewahren. Sie ist auf Verlangen der zugelassenen Stelle vorzulegen.
(3) Wenn die zugelassene Stelle die Ausstellung der Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen verweigert oder diese zurückzieht, hat sie darüber die anderen zugelassenen Stellen unter Angabe der Gründe zu informieren. Dem Antragsteller steht binnen 14 Tagen die Aufsichtsbeschwerde an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu. In der Aufsichtsbeschwerde sind die Gründe darzulegen, die zu einer Ausstellung hätten führen müssen.
(4) Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Aufsichtsbeschwerde zu prüfen und kann die zugelassene Stelle, die die Ausstellung der Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen verweigert oder diese zurückgezogen hat, oder eine andere zugelassene Stelle auf Kosten des Antragstellers mit einer neuerlichen Prüfung beauftragen.
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