§ 22 Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe A

Alte FassungIn Kraft seit 12.10.1994

Rechtskundiger Dienst im Bundesministerium für Justiz

§ 22.

Für Verwendungen im Bundesministerium für Justiz ist die Richteramtsprüfung erforderlich. Sie kann ersetzt werden

  1. 1. durch die Grundausbildung nach dieser Verordnung oder
  2. 2. durch die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A in den Justizanstalten und in der Bewährungshilfe.

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