Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1994
Mündliche Prüfung
§ 22.
(1) Die mündliche Prüfung umfaßt die nachstehend angeführten Gegenstände:
- 1. Aufbau und Ziele der Post- und Telegraphenverwaltung
- 2. Leistungsangebot der Post- und Telegraphenverwaltung
- 3. Rechte und Pflichten der Bediensteten (einschließlich Personalvertretungsrecht)
- 4. Arbeitnehmerschutz und Umweltschutz.
(2) Wurde § 35 BDG 1979 angewendet, ist im Prüfungszeugnis anzuführen, welche Ausbildungen und Prüfungen auf welche Gegenstände der Dienstprüfung angerechnet wurden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1994
Schlagworte
Prüfungsgegenstände, Ersatz
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Gesetzesnummer
10008559
Dokumentnummer
NOR12109401
alte Dokumentnummer
N6199439883J
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