Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. BGBl. II Nr. 425/2019, § 47 Abs. 1).
Auslagen und Entgelte der Bilanzgruppenverantwortlichen
§ 22.
(1) Der Bilanzgruppenverantwortliche leistet die Ausgleichsenergiekosten gemäß § 32 und das Clearingentgelt gemäß § 89 GWG 2011 gegenüber dem Bilanzgruppenkoordinator und die Transaktionskosten des Betreibers des Virtuellen Handelspunktes auf Basis der genehmigten allgemeinen Bedingungen gemäß § 31 Abs. 3 GWG 2011 gegenüber dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes für alle Bilanzgruppenmitglieder und verrechnet diese den Bilanzgruppenmitgliedern verursachungsgerecht weiter. Der Bilanzgruppenverantwortliche leistet darüber hinaus den Strukturierungsbeitrag gemäß § 26 gegenüber dem Marktgebietsmanager.
(2) Die Art der Weiterverrechnung dieser Entgelte und Gebühren werden zwischen dem Bilanzgruppenverantwortlichen und dem unmittelbaren Bilanzgruppenmitglied vereinbart. Eine Schlechterstellung einzelner Mitglieder gegenüber anderen Mitgliedern der Bilanzgruppe ist unzulässig. Dies gilt auch für zugewiesene Mitglieder.
(3) Das Entgelt des Bilanzgruppenverantwortlichen für die Erbringung seiner Dienstleistungen ist zwischen dem Bilanzgruppenverantwortlichen und dem unmittelbaren Mitglied zu vereinbaren.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2021
Gesetzesnummer
20007844
Dokumentnummer
NOR40139926
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