Befähigungsnachweis für gebundene und für konzessionierte Gewerbe
§ 22.
(1) Die Befähigung für gebundene und, soweit durch besondere Vorschriften vorgesehen, für konzessionierte Gewerbe ist durch Belege der folgenden Art nachzuweisen:
- 1. Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung oder Nachweis einer Ausbildung, durch die die Lehrabschlußprüfung auf Grund von Vorschriften gemäß dem Berufsausbildungsgesetz ersetzt wird;
- 2. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit
- a) in dem betreffenden Gewerbe oder im Rahmen zusätzlicher Befugnisse zur Ausübung anderer Gewerbe,
- b) in dem mit dem betreffenden Gewerbe verwandten Handwerk (§ 20 Abs. 2 und 3), wenn das betreffende Gewerbe ein handwerksartiges ist, oder
- c) in einem dem Gewerbe fachlich nahestehenden Berufszweig;
- 3. Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Prüfung, die bei konzessionierten Gewerben auch in der Ablegung der für Handwerke vorgesehenen Meisterprüfung bestehen kann;
- 4. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;
- 5. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges.
(2) Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 1 Z. 2) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind.
(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat – soweit nicht durch dieses Bundesgesetz schon eine Regelung getroffen worden ist – durch Verordnung festzulegen, durch welche der im Abs. 1 bezeichneten Belege – für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander – die Befähigung für gebundene oder für konzessionierte Gewerbe, gegebenenfalls für deren eingeschränkte Ausübung, nachzuweisen ist; in dieser Verordnung ist auch die Dauer einer allenfalls vorgesehenen fachlichen Tätigkeit (Abs. 1 Z. 2) festzulegen. Hiebei ist auf den jeweiligen Stand der Entwicklung des betreffenden Gewerbes, auf die von Personen, die Leistungen des Gewerbes in Anspruch nehmen, üblicherweise gestellten Anforderungen, auf Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen können, auf die an die selbständige Ausübung des Gewerbes zu stellenden Anforderungen und auf die für das Gewerbe geltenden besonderen Rechtsvorschriften Bedacht zu nehmen.
(4) Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die Gesichtspunkte des Abs. 3 zweiter Satz durch Verordnung festzulegen, daß der Nachweis bestimmter oder aller in einer Verordnung im Sinne des Abs. 3 angeführten Zeugnisse betreffend den Nachweis der Befähigung für ein konzessioniertes Gewerbe nicht gemäß § 28 Abs. 1 bis 5 nachgesehen werden darf.
(5) Ob und inwieweit ein Zeugnis einer ausländischen Schule oder eines ausländischen Lehrganges im Hinblick auf die durch die betreffende ausländische Schule oder den betreffenden ausländischen Lehrgang vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse – bei einer ausländischen Schule auch im Hinblick auf die Gestaltung ihres Lehrplanes – den Zeugnissen einer in einer Verordnung gemäß Abs. 3 genannten inländischen Schule oder eines inländischen Lehrganges gleichzuhalten ist, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einzelfall zu bestimmen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat hiebei hinsichtlich der Gleichhaltung mit Schulen, die der Aufsicht des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport unterliegen, das Einvernehmen mit diesem Bundesminister und hinsichtlich der Gleichhaltung mit Schulen, die der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung unterliegen, das Einvernehmen mit diesem Bundesminister herzustellen. Betrifft die Entscheidung den Befähigungsnachweis für eines der im Abs. 10 genannten Gewerbe, so hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auch das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler herzustellen.
(6) Verordnungen gemäß Abs. 3 dürfen nur dann den Nachweis einer erfolgreich abgelegten Lehrabschlußprüfung vorsehen, wenn im Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung Erfahrungen, die sich über einen zur Beurteilung ausreichenden Zeitraum erstrecken, über eine einschlägige Ausbildung in Betrieben oder Schulen bereits vorliegen.
(7) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann unter Berücksichtigung technologischer und kaufmännischer Gesichtspunkte durch Verordnung bestimmen, ob und inwieweit der Befähigungsnachweis für ein anderes Gewerbe als Befähigungsnachweis auch für ein bestimmtes gebundenes Gewerbe zu gelten hat.
(8) Für gebundene Gewerbe, bei denen die Befähigung durch ein Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Prüfung nachzuweisen ist, ferner für konzessionierte Gewerbe, bei denen die Befähigung durch ein Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Prüfung anderer Art als die Meisterprüfung (Konzessionsprüfung) nachzuweisen ist, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Entwicklung des betreffenden Gewerbes, auf die von Personen, die die Leistungen des Gewerbes in Anspruch nehmen, üblicherweise gestellten Anforderungen, auf Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen können, auf die an die selbständige Ausübung des Gewerbes zu stellenden Anforderungen und auf die für das Gewerbe geltenden besonderen Rechtsvorschriften durch Verordnung die erforderlichen Vorschriften über die Zulassung zur Prüfung und den Prüfungsstoff zu erlassen; hiebei ist auch festzulegen, welche Teile des Prüfungsstoffes Gegenstand einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung oder praktischer Arbeiten sind. Für Schulen und Lehrgänge, deren erfolgreicher Besuch als Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung festgelegt ist, gilt Abs. 5 sinngemäß; die Gleichhaltung der ausländischen Schule oder des ausländischen Lehrgangs bewirkt auch das in den die Prüfung regelnden Vorschriften vorgesehene Entfallen von Prüfungsteilen, wenn dieses Entfallen an den erfolgreichen Besuch der Schule (des Lehrgangs) gebunden ist, der (dem) die ausländische Schule (der ausländische Lehrgang) gleichgehalten wurde.
(9) Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung festzulegen, daß Zeugnisse betreffend den Nachweis der Befähigung für ein konzessioniertes Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Besuch der Schule oder des Lehrganges oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre lang nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden konzessionierten Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
(10) Verordnungen gemäß Abs. 3, 4, 6, 8 und 9 betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe gemäß § 220, das Gewerbe der Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von immunbiologischen und von bestimmten mikrobiologischen Präparaten (§ 221), das Gewerbe des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika (§ 222), das Drogistengewerbe (§ 223), das Gewerbe der Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen und Infusionsgeräten und des Handels mit diesen Gegenständen (§ 228), das Gewerbe der Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial und des Handels mit diesen Erzeugnissen (§ 232), das Kontaktlinsenoptikergewerbe (§ 236a) oder für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberater (§ 323e) sind im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassen. Verordnungen gemäß Abs. 3, 4, 6, 8 und 9 betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Sonderabfallsammler und -beseitiger sowie der Altölsammler und -verwerter (§ 248a) sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu erlassen.
(11) Verordnungen gemäß Abs. 3, 4, 6, 8 und 9 betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften (§ 323a) sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales zu erlassen.
Schlagworte
Nahtmaterial, Lebensberater, Sonderabfallbeseitiger, Altölverwerter
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12075689
alte Dokumentnummer
N5198811348J
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