§ 22 Gewerbesteuergesetz 1953

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.1988

§ 22. Vorauszahlungen.

(1) Der Steuerschuldner hat auf die Gewerbesteuer Vorauszahlungen zu entrichten. Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr wird wie folgt berechnet:

Die Gewerbesteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr wird, wenn die Vorauszahlung erstmals für das dem Veranlagungszeitraum folgende Kalenderjahr wirkt, um 4%, wenn sie erstmals für ein späteres Kalenderjahr wirkt, um weitere 5% für jedes weitere Jahr erhöht.

(2) Die Vorauszahlung ist zu je einem Viertel am 10. Feber, 10. Mai, 10. August und 10. November zu leisten.

(3) Bereits fällig gewordene Vorauszahlungsteilbeträge werden durch eine Änderung in der Höhe der Vorauszahlung (Abs. 1) nicht berührt. Dies gilt auch für den innerhalb eines Monates ab Bekanntgabe eines Bescheides über die Erhöhung der Vorauszahlung fällig werdenden Vorauszahlungsteilbetrag sowie für den am 10. August fällig werdenden Vorauszahlungsteilbetrag, sofern die Bekanntgabe des Bescheides über die Erhöhung der Vorauszahlung nicht spätestens am 3. Juli erfolgt. Der Unterschiedsbetrag ist anläßlich der der Änderung nächstfolgenden Vierteljahresfälligkeit (Abs. 2), in den Fällen des zweiten Satzes anläßlich der der Änderung zweitfolgenden Vierteljahresfälligkeit auszugleichen. Unterschiedsbetrag ist die Differenz zwischen einem Viertel der im laufenden Kalenderjahr bis zur Änderung gültig gewesenen Vorauszahlung und einem Viertel der neu festgesetzten Vorauszahlung, vervielfacht mit der Zahl der von der Änderung nicht berührten Vorauszahlungsteilbeträge. Nach dem 30. September darf das Finanzamt Bescheide über die Änderung der Vorauszahlung für das laufende Kalenderjahr nicht mehr erlassen; dies gilt nicht für Bescheide auf Grund eines Antrages, den der Steuerpflichtige bis zum 30. September gestellt hat, sowie für eine Änderung in einem Rechtsmittelverfahren. Erfolgt die Bekanntgabe von Bescheiden über die Erhöhung oder die erstmalige Festsetzung der Vorauszahlung nach dem 10. Oktober, dann ist der Unterschiedsbetrag (der Jahresbetrag der Vorauszahlung) innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten. Erfolgt die Bekanntgabe eines Bescheides über die Herabsetzung der Vorauszahlung nach dem 10. November, dann ist der Unterschiedsbetrag gutzuschreiben.

(4) Das Finanzamt kann die Vorauszahlung der Steuer anpassen, die sich für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird. Die Vorschriften des Abs. 3 sind hiebei anzuwenden.

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