§ 22 Geschäftsordnung der Kuratorien an den Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Akademien des Bundes

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1976

Protokollführung

§ 22.

(1) In der ersten Sitzung des Kuratoriums nach seiner Neubestellung ist vor Eingang in die Tagesordnung ein Schriftführer zu wählen, der über jede Sitzung ein Protokoll anzufertigen hat.

(2) Das Protokoll hat das Datum, den Beginn und das Ende der Sitzung, die Namen der Anwesenden, die Anträge in ihrem vollen Wortlaut, das Ergebnis der Beschlußfassung und jene Erklärungen in kurzer Fassung zu enthalten, deren Aufnahme in das Protokoll verlangt wird.

(3) Bei Beschlußfassung durch Abgabe von Stimmzetteln sind diese dem Protokoll anzuschließen oder die Namen der Abstimmenden unter der Angabe, ob sie dem Antrag zugestimmt oder diesen abgelehnt haben, beim jeweiligen Ergebnis der Beschlußfassung zu vermerken. In letzterem Falle können die Stimmzettel nach Ablauf von drei Monaten nach Fertigung des Protokolls (Abs. 4) vernichtet werden.

(4) Das Protokoll ist vom Vorsitzenden, vom Schriftführer und von einem weiteren Mitglied des Kuratoriums zu unterfertigen. Das zuletzt genannte Mitglied ist von der stärksten Fraktion des Kuratoriums, welcher der Präsident des Landesschulrates nicht angehört, zu bestimmen.

(5) Jedem Mitglied ist Gelegenheit zur Einsichtnahme in das Protokoll zu geben. Auf sein Verlangen ist das Protokoll zu berichtigen, wenn das Kuratorium das Verlangen für begründet erachtet.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2025

Gesetzesnummer

10009415

Dokumentnummer

NOR12120200

alte Dokumentnummer

N7197640740L

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