§ 22 Geflügelpest-Verordnung 2007

Alte FassungIn Kraft seit 10.11.2007

3. Abschnitt

Maßnahmen in der Schutzzone Erhebung aller Betriebe in der Schutzzone

§ 22.

Die Behörde hat in der Schutzzone folgende Maßnahmen zu ergreifen bzw. anzuordnen:

  1. 1. Sie hat schnellstmöglich alle Betriebe in der Schutzzone zu erheben.
  2. 2. Alle gewerblichen Geflügelhaltungen sind so bald wie möglich von einem amtlichen Tierarzt zu besichtigen, der das Geflügel und die anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel klinisch zu untersuchen hat; erforderlichenfalls sind Proben für Laboranalysen nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs zu entnehmen; über Betriebsbesichtigungen und deren Ergebnisse ist Buch zu führen.
  3. 3. Nicht gewerbliche Geflügelhaltungen sind vor Aufhebung der Schutzzone von einem amtlichen Tierarzt zu besichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2024

Gesetzesnummer

20005527

Dokumentnummer

NOR40091981

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