§ 22 FTFG

Alte FassungIn Kraft seit 04.9.1982

§ 22

(1) § 22.Die Mitglieder der in den §§ 5, 12 und 17 Abs. 1 angeführten Organe haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Auslagen und Fahrtkosten. Im übrigen ist ihre Tätigkeit ehrenamtlich. Lediglich den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung sowie des Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt werden. (BGBl. Nr. 341/1981 Art. II Z 1)

(2) Die Mitglieder der in den §§ 5, 12 und 17 Abs. 1 angeführten Organe, die Sachverständigen (§ 20) sowie die Angestellten der beiden Fonds sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haben sich bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes nach § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, jeglicher Tätigkeit zu enthalten und insbesondere, soweit sie Mitglieder der in den §§ 5, 12 und 17 Abs. 1 angeführten Organe sind, an den Abstimmungen nicht teilzunehmen.

(3) Die in Abs. 2 angeführten Personen sind verpflichtet, die ihnen bei Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Tatsachen, außer in den Fällen dienstlicher Berichterstattung oder der Anzeige strafbarer Handlungen, geheimzuhalten; sie haben sich der Verwertung der ihnen zur Kenntnis gelangten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu enthalten. Diese Pflichten gelten auch nach dem Ausscheiden aus dem Amte und nach Beendigung des Dienstverhältnisses.

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