Anwendungsbereich
§ 22.
Die Bestimmungen des Frauenförderungsplanes sind auf alle Ressortangehörigen sinngemäß anzuwenden, unabhängig von einem Arbeitsverhältnis in Teilzeit.
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2020
Gesetzesnummer
20010639
Dokumentnummer
NOR40214433
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