§ 22 Frauenförderungsplan für das Bundeskanzleramt

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2016

Teilzeitbeschäftigung und Führungsverantwortung

§ 22.

(1) Leitungspositionen und Teilzeitbeschäftigung schließen einander nicht aus.

(2) Teilzeitbeschäftigung und Telearbeit sollen in allen Arbeitsbereichen und auf allen Funktions- und Qualifikationsstufen möglich sein, wo dies mit den Aufgaben des Arbeitsplatzes vereinbar ist.

(3) Der Dienstgeber ist bestrebt, die organisatorischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Leitungspositionen grundsätzlich auch Teilzeitbeschäftigten zugänglich gemacht werden. Modelle der Teamarbeit und Projektverantwortlichkeit in Abteilungen sollen erprobt werden.

Schlagworte

Funktionsstufe

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019

Gesetzesnummer

20009700

Dokumentnummer

NOR40187847

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