§ 22 Frauenförderungsplan BMDW

Alte FassungIn Kraft seit 28.12.2018

III. Abschnitt

Umsetzung der Frauenförderungsmaßnahmen Zuständigkeit

§ 22.

Die Umsetzung der in dieser Verordnung angeführten Frauenförderungsmaßnahmen obliegt jenen Organen, die nach den jeweiligen Organisationsvorschriften Entscheidungen oder Vorschläge hinsichtlich der personellen, finanziellen, organisatorischen oder die Aus- und Weiterbildung betreffenden Angelegenheiten zu treffen oder zu erstatten haben.

Schlagworte

Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2021

Gesetzesnummer

20010537

Dokumentnummer

NOR40210971

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