Teilzeitbeschäftigung und Führungsverantwortung
§ 22.
(1) Leitungspositionen und Teilzeitbeschäftigung schließen einander nicht aus.
(2) Teilzeitbeschäftigung und Telearbeit sollen in allen Arbeitsbereichen und auf allen Funktions- und Qualifikationsstufen möglich sein, wo dies mit den Aufgaben des Arbeitsplatzes vereinbar ist.
(3) Der Dienstgeber ist bestrebt, die organisatorischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Leitungspositionen grundsätzlich auch Teilzeitbeschäftigten zugänglich gemacht werden. Modelle der Teamarbeit und Projektverantwortlichkeit in Abteilungen sollen erprobt werden.
Schlagworte
Funktionsstufe
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2022
Gesetzesnummer
20010752
Dokumentnummer
NOR40217264
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