§ 22 Frauenförderungsplan BKA 2018

Alte FassungIn Kraft seit 30.8.2019

Teilzeitbeschäftigung und Führungsverantwortung

§ 22.

(1) Leitungspositionen und Teilzeitbeschäftigung schließen einander nicht aus.

(2) Teilzeitbeschäftigung und Telearbeit sollen in allen Arbeitsbereichen und auf allen Funktions- und Qualifikationsstufen möglich sein, wo dies mit den Aufgaben des Arbeitsplatzes vereinbar ist.

(3) Der Dienstgeber ist bestrebt, die organisatorischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Leitungspositionen grundsätzlich auch Teilzeitbeschäftigten zugänglich gemacht werden. Modelle der Teamarbeit und Projektverantwortlichkeit in Abteilungen sollen erprobt werden.

Schlagworte

Funktionsstufe

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2022

Gesetzesnummer

20010752

Dokumentnummer

NOR40217264

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