§ 22 ForstG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1976

Behandlung und Nutzung des Schutzwaldes

§ 22.

(1) Der Eigentümer eines Schutzwaldes hat diesen entsprechend den örtlichen Verhältnissen jeweils so zu behandeln, daß seine Erhaltung als möglichst stabiler, dem Standort entsprechender Bewuchs mit kräftigem inneren Gefüge bei rechtzeitiger Erneuerung gewährleistet ist.

(2) Liegen bei einem Wald die Voraussetzungen für die Qualifikation als Schutzwald gemäß § 21 vor, so hat der Waldeigentümer den Wald, auch wenn der Schutzwaldcharakter nicht bescheidmäßig festgestellt worden ist, als Schutzwald zu behandeln.

(3) Der Eigentümer eines Schutzwaldes ist zur Durchführung von Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 4 insoweit verpflichtet, als diese aus den Erträgnissen von Fällungen im Schutzwald gedeckt werden können. Darüber hinaus ist er zur Wiederbewaldung von Kahlflächen und Räumden, ausgenommen in ertragslosem Schutzwald, sowie zu Forstschutzmaßnahmen gemäß den §§ 40 bis 45 verpflichtet.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Behandlung und Nutzung der Schutzwälder durch Verordnung näher zu regeln. In dieser kann insbesondere angeordnet werden, daß

  1. a) freie Fällungen einer Bewilligung oder Genehmigung bedürfen (§§ 85 und 94), soweit nicht § 96 Abs. 1 lit. a und § 97 lit. a Anwendung findet,
  2. b) die Wiederbewaldungsfrist abweichend von § 13 festzusetzen ist,
  3. c) ein von einer Verordnung nach § 80 Abs. 4 abweichendes Alter der Hiebsunreife einzuhalten ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132152

alte Dokumentnummer

N8197522383L

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