Zulassungsverfahren
§ 22.
(1) Anträge auf Zulassung der in § 16 genannten Betriebe sind vom Importeur beim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz einzubringen.
(2) Den Anträgen ist eine Bestätigung in deutscher Sprache oder in beglaubigter deutscher Übersetzung der obersten Veterinärbehörde des Staates, in welchem die Betriebe ihren Sitz haben, anzuschließen, daß sie die im § 16 genannten Bedingungen erfüllen.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2025
Gesetzesnummer
10010475
Dokumentnummer
NOR12133940
alte Dokumentnummer
N8198513463L
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