§ 22 Fischuntersuchungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2000

§ 22.

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die gemäß diesem Abschnitt erhobenen Daten, die Ergebnisse der Kontrollen sowie die getroffenen Maßnahmen dem Landeshauptmann mitzuteilen. Dieser hat diese Informationen an das Bundeskanzleramt weiterzuleiten.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

20000380

Dokumentnummer

NOR40003906

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