§ 22.
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die gemäß diesem Abschnitt erhobenen Daten, die Ergebnisse der Kontrollen sowie die getroffenen Maßnahmen dem Landeshauptmann mitzuteilen. Dieser hat diese Informationen an das Bundeskanzleramt weiterzuleiten.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2018
Gesetzesnummer
20000380
Dokumentnummer
NOR40003906
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