§ 22
(1) Der Bund gewährt den Ländern zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt eine Bedarfszuweisung.
(2) Die Bedarfszuweisung wird auf die Länder nach der Volkszahl aufgeteilt und im Jänner, April, Juli und Oktober überwiesen.
(3) Die Bedarfszuweisung wird wie folgt berechnet: Die Summe aus
- bei der Überweisung im Jänner 2001: 9,223 vH, bei den Überweisungen im April 2001 bis Jänner 2002: 8,403 vH und bei den Überweisungen ab April 2002: 8,346 vH des Aufkommens an Körperschaftsteuer und an Einkommensteuer ohne Kapitalertragsteuer II nach Abzug des anteiligen Abgeltungsbetrages (§ 9 Abs. 2), und
- 80,55 vH des Aufkommens an Wohnbauförderungsbeitrag jeweils der drei Vormonate wird im Jahr 2001 um jeweils 6 125 Millionen Schilling, in den Jahren 2002 bis 2004 um jeweils 445 125 000 Euro verringert. Ein allfälliger negativer Rechnungsbetrag ist bei den folgenden Teilzahlungen auszugleichen.
(4) Der Bund gewährt den Ländern als Ausgleich für Ausgaben im Zusammenhang mit Ausgliederungen und Schuldenreduzierungen eine Bedarfszuweisung im Jahr 2001 in Höhe von 60 Millionen Schilling und in den Jahren 2002 bis 2004 in Höhe von 4,35 Millionen Euro jährlich. Die Bedarfszuweisung wird auf die Länder nach der Volkszahl aufgeteilt und im Juli überwiesen.
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