Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 22
(1) § 22.Externistenprüfungen sind unzulässig:
- 1. über Bildnerische Erziehung, Leibeserziehung und Instrumentenbau an Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen;
- 2. über Bildnerische Erziehung, Leibeserziehung, Instrumentenbau im Rahmen der Instrumentalmusik und Pflichtseminare an Bildungsanstalten für Erzieher gemäß § 103 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. Nr. 142/1980.
(2) Sofern der Prüfungskandidat für eine Externistenbefähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen, für Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen oder für Erzieher die in Abs. 1 sowie die in § 1 Abs. 2 Z 7 genannten Bereiche nicht als ordentlicher oder außerordentlicher Schüler erfolgreich besucht hat, ist im Externistenprüfungszeugnis auf der ersten Seite festzustellen, daß mit diesem Zeugnis nicht die entsprechende Befähigung verbunden ist.
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