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§ 22 EUStA-DG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2025

3. Abschnitt

Anwendung von Bestimmungen des StAG, des GebAG und der Reisegebührenvorschrift 1955 Anwendung von Bestimmungen des StAG

§ 22.

(1) Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die staatsanwaltschaftlichen Behörden (Staatsanwaltschaftsgesetz – StAG), BGBl. Nr. 164/1986, sind nur insoweit anzuwenden, als dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(2) Die Bestimmungen des StAG über den Verkehr mit dem Gericht (§ 32 Abs. 1) und die Einsicht in Gerichtsakten (§ 33) sind anzuwenden. Der Ermittlungsakt ist sinngemäß nach § 34c StAG zu führen.

(3) Die §§ 34a und 34b StAG gelten nur insoweit, als die EUStA die jeweiligen Datenverarbeitungen des Bundes nutzt.

(4) Für Beschwerden gegen einen Delegierten Europäischen Staatsanwalt wegen dessen Amtsführung (Aufsichtsbeschwerde) ist § 37 StAG sinngemäß anzuwenden. Die Beschwerde ist bei dem für die Republik Österreich ernannten Europäischen Staatsanwalt einzubringen.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2025

Gesetzesnummer

20011552

Dokumentnummer

NOR40270737

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