§ 22 Eich-Zulassungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Abschnitt IX EWG-Zulassungsbezeichnungen und EWG-Eichstempel

§ 22

Die EWG-Zulassungsbezeichnungen haben das folgende Aussehen:

  1. 1. Das Zeichen für die EWG-Bauartzulassung hat die Form eines stilisierten „Epsilon". Es enthält für die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zugelassenen Meßgeräte im oberen Teil den Buchstaben „A" sowie die letzten zwei Ziffern des Zulassungsjahres (JJ). Die Kennzeichnung im unteren Teil weist auf die Art oder Bauart des Meßgerätes oder Meßgeräteteiles hin:

(Anm.: Zeichen nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

  1. 2. Bei einer beschränkten EWG-Bauartzulassung wird vor das Zeichen nach Z 1 der Buchstabe „P" von gleicher Größe gesetzt:

(Anm.: Zeichen nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

  1. 3. Das Zeichen für allgemein zur EWG-Ersteichung zugelassene Meßgeräte hat die Form eines stilisierten spiegelbildlichen „Epsilon":

(Anm.: Zeichen nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

  1. 4. Das EWG-Zulassungszeichen eines Meßgerätes, für das keine EWG-Ersteichung vorgeschrieben ist, besteht aus dem Zeichen nach Z 1 in einem Sechseck:

(Anm.: Zeichen nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

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