Beginn der Investition
§ 22.
(1) Mit der Investition darf nicht vor der Antragstellung gemäß § 20 Abs. 2 begonnen werden.
(2) Für die Beurteilung des Zeitpunktes des Beginns der Investition gemäß Abs. 1 ist das Datum der bezughabenden Rechnungsbelege, Lieferscheine und Zahlungsnachweise maßgeblich. Liegt der aus den Rechnungsbelegen, Lieferscheinen oder Zahlungsnachweisen ersichtliche Beginn der Investition vor dem in Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt, so kann für die betroffene Maßnahme keine Förderung gewährt werden. Eine Anzahlung von maximal 10% des Kaufpreises bei der Bestellung ist jedoch zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2020
Gesetzesnummer
20010278
Dokumentnummer
NOR40205929
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