§ 22 Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Alte FassungIn Kraft seit 08.7.2020

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 304/2020

Beginn der Investition

§ 22.

(1) Mit der Investition darf nicht vor der Antragstellung gemäß § 20 Abs. 2 begonnen werden.

(2) Für die Beurteilung des Zeitpunktes des Beginns der Investition gemäß Abs. 1 ist das Datum der bezughabenden Rechnungsbelege, Lieferscheine und Zahlungsnachweise maßgeblich. Liegt der aus den Rechnungsbelegen, Lieferscheinen oder Zahlungsnachweisen ersichtliche Beginn der Investition vor dem in Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt, so kann für die betroffene Maßnahme keine Förderung gewährt werden. Eine Anzahlung von maximal 20% des Kaufpreises bei der Bestellung ist jedoch zulässig.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 304/2020

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20010278

Dokumentnummer

NOR40224644

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