Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen über die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 (vgl. § 33).
Deponiegasbehandlung
§ 22.
(1) Massenabfalldeponien sind, sofern auf Grund der abzulagernden Abfälle eine Gasbildung zu erwarten ist, mit Einrichtungen auszustatten, die eine ausreichende Erfassung und Ableitung entstehender Deponiegase ermöglichen. Massenabfalldeponien mit der Möglichkeit zur Ablagerung von Abfällen aus mechanisch-biologischer Vorbehandlung (gemäß § 5 Z 7 lit. f) sind jedenfalls mit einer aktiven Entgasung auszustatten. Das Deponiegas ist einer Verwertung oder einer Behandlung zuzuführen.
(2) Einrichtungen zur Erfassung, Ableitung und Behandlung von Deponiegas sind ausreichend dimensioniert, dauerhaft und in explosionssicherer Ausführung zu errichten.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
10010973
Dokumentnummer
NOR12139432
alte Dokumentnummer
N8199654483J
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